Der Steinkrebs im Gewässersystem des nördlichen Hexentals

von Hayo Wetzlar

Das Gutachten eines von der VG beauftragten Ökologischen Untersuchungsbüros zu den Standortvarianten der Retentionsbecken im Hexental erwähnte ursprünglich den Edelkrebs (Astacus astacus) für den unteren Engebach. Wegen fachlicher Zweifel hat die BI LVHH einen Krebsexperten vom „Büro Gobio“ in Hugstetten befragt, welcher bereits im Jahr 2003 im Auftrag des Regierungspräsidiums Freiburg eine Detailkartierung von Krebsvorkommen in der Region durchgeführt hatte. Er hat seine damaligen und durch ergänzende Beobachtungen aktualisierten Ergebnisse zusammengestellt und der BI zur Verfügung gestellt.

Steinkrebs

Es handelt es sich demnach bei der im Gewässersystem des Hexentals vorkommenden Dekapodenart um den Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) einer nach europäischem Recht geschützen Art. Das ursprünglichen Untersuchungsbüro hat sein Gutachten mit einer Neufassung später revidiert, so dass die Art nun korrekt angegeben wird. Jedoch wurde die weite Verbreitung der Art im Gewässersystem nicht erkannt und die Bedeutung des Vorkommens im überregionalen Zusammenhang nicht ausreichend gewürdigt.

Die BI LVHH geht davon aus, dass in den Umweltverträglichkeitsuntersuchungen zum Dorfbachausbau in Merzhausen sowie zum Standort eines oder mehrerer Retentionsbecken die Erhebungen zum Artenschutz weiter vertieft werden und will hierzu vorab entsprechende Hinweise liefern. Der Verwaltungsgemeinschaft Hexental als Antragsteller und dem LRA als federführender Behörde wurde die Stellungnahme des Büros Gobio zur Kenntnis weitergeleitet. Wie auch die Stellungnahme des Spezialbüros schon zeigt, ist die BI ebenfalls der Auffassung, dass diese Artenschutzinformationen den Bau eines oder mehrerer Rückhaltebecken nicht verhindern soll. Vielmehr will man rechtzeitig auf die Möglichkeiten zur Habitatverbesserung für den Steinkrebs hinweisen, so dass diese Überlegungen bereits in der aktuellen Untersuchungs- und Sondierungsphase und später bei den naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden können. Die erwähnte Stellungnahe finden Sie hier.